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Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung – FoVDV

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1Der Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb hat den Versand von forstlichem Vermehrungsgut in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der Landesstelle unter Beifügung einer Ablichtung des Lieferscheins nach § 14 des Forstvermehrungsgutgesetzes unverzüglich anzuzeigen.
2Die Landesstelle leitet die Informationen an die Bundesanstalt weiter.
3Sofern die Landesstelle oder die Bundesanstalt Unregelmäßigkeiten feststellen, so informieren sie unmittelbar die zuständige Stelle des beteiligten Mitgliedstaates.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25