print

Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung – FoVDV

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Angaben nach § 2;
2.
Betriebsnummer, Name und Anschrift des Lieferanten;
3.
Name und Anschrift des Empfängers;
4.
gelieferte Menge;
5.
Nebenbestimmungen nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und § 21 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes;
6.
bei Saatgut: 1Name und Anschrift der Saatgutprüfstelle sowie Nummer und Datum der letzten Prüfbescheinigung.

2

(2) 1Das Etikett muss folgende Angaben enthalten:

1.
Landescode und Nummer des Stammzertifikates;
2.
Nummer des Lieferscheins und Nummer der Partie;
3.
Menge;
4.
botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;
5.
bei Pflanzenteilen: 1Alter und Art der Pflanzenteile;
6.
bei Pflanzgut: 1Alter und Art des Pflanzgutes;
7.
Herkunftsgebiet im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt".
1

(3) 1Die bei Saatgut im Lieferschein erforderlichen zusätzlichen Angaben müssen beinhalten:

1.
Reinheit: 1Anteile vom Hundert der Masse an reinen Samen der betreffenden Baumart, Saatgut anderer Baumarten und unschädlichen Verunreinigungen;
2.
Keimfähigkeit des reinen Samens oder in begründeten Fällen Lebensfähigkeit;
3.
Tausendkornmasse des reinen Samens und Samenfeuchte, bei der die Tausendkornmasse bestimmt wurde;
4.
Zahl der keimfähigen Samen oder in begründeten Fällen Zahl der lebensfähigen Samen: 1Anzahl je Kilogramm reine Samen.

2

(4) Für die Arten Sandbirke und Moorbirke können die Angaben des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 entfallen.

(5) Im Falle der Verwendung farbiger Lieferpapiere müssen die Lieferpapiere für die Kategorie "Quellengesichert" gelb, für die Kategorie "Ausgewählt" grün, für die Kategorie "Qualifiziert" rosa und für die Kategorie "Geprüft" blau sein.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26