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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2003 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 105/99 (CELEX Nr: 31999L0105) +++)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
Die Stammzertifikate für Vermehrungsgut von
1Die Kennzeichnung der Partien bei allen Stufen der Erzeugung nach § 9 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes muss folgende Angaben umfassen:
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(1) 1Partien von Saatgut einer einzigen Zulassungseinheit aus unterschiedlichen Reifejahren dürfen nach vorheriger Anzeige bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesstelle) nur gemischt werden, wenn die in § 2 Nr. 2 bis 8 und 13 genannten Angaben identisch sind und zusätzlich die Reifejahre und die Mischungsanteile jeden Reifejahres angegeben werden.
2Die Anzeige hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Landesstelle den Mischungsvorgang überwachen kann.
(2) 1Partien von Saatgut aus derselben oder verschiedenen Zulassungseinheiten der Kategorien "Quellengesichert" oder "Ausgewählt" dürfen nach vorheriger Anzeige bei der Landesstelle nur gemischt werden, wenn die in § 2 Nr. 2 bis 5, 7 bis 9 und 13 genannten Angaben identisch sind und die Zulassungseinheiten und die Mischungsanteile jeder Zulassungseinheit angegeben werden.
2Die Anzeige hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Landesstelle den Mischungsvorgang überwachen kann.
(3) Die aus der Mischung entstandene Partie muss so durchmischt sein, dass sie in sich homogen ist.
(1) 1Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:
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(2) 1Das Etikett muss folgende Angaben enthalten:
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(3) 1Die bei Saatgut im Lieferschein erforderlichen zusätzlichen Angaben müssen beinhalten:
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(4) Für die Arten Sandbirke und Moorbirke können die Angaben des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 entfallen.
(5) Im Falle der Verwendung farbiger Lieferpapiere müssen die Lieferpapiere für die Kategorie "Quellengesichert" gelb, für die Kategorie "Ausgewählt" grün, für die Kategorie "Qualifiziert" rosa und für die Kategorie "Geprüft" blau sein.
1Die Saatgutprüfung nach § 14 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes darf nur von Stellen durchgeführt werden, die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) als Saatgutprüfstellen registriert sind und über die für die ordnungsgemäße Lagerung und Prüfung erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen.
2Die mit der Prüfung betrauten Personen müssen über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und dürfen am Ergebnis der Prüfung kein persönliches Interesse haben.
(1) 1Die von den Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben nach § 17 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes zu führenden Bücher sind so zu führen, dass sie den Weg des Vermehrungsgutes lückenlos erkennen lassen.
2Die Eintragungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und mit urkundenechten Schreibmitteln vorgenommen werden.
3Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
4Die Auffindbarkeit des im Betrieb befindlichen Vermehrungsgutes muss jederzeit gewährleistet sein.
5Dazu ist ein Lageplan der Betriebsflächen anzulegen und aktuell zu halten.
(2) 1Werden die Bücher auf elektronischen Datenträgern geführt, muss außerdem sichergestellt sein, dass die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich ausgedruckt werden können.
2Es sind regelmäßig, mindestens zum Ende jeden Geschäftsjahres, Ausdrucke vorzunehmen und für die Dauer der Aufbewahrungsfrist nach § 17 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes aufzubewahren, so dass der gesamte Datenbestand lückenlos nachverfolgbar ist.
(3) Auf Verlangen der von den Landesstellen mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen hat der Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb Ablichtungen oder Ausdrucke auf seine Kosten unverzüglich zur Verfügung zu stellen oder Bücher und Belege zur Anfertigung von Ablichtungen oder Ausdrucken zu überlassen.
1Der Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb hat den Versand von forstlichem Vermehrungsgut in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der Landesstelle unter Beifügung einer Ablichtung des Lieferscheins nach § 14 des Forstvermehrungsgutgesetzes unverzüglich anzuzeigen.
2Die Landesstelle leitet die Informationen an die Bundesanstalt weiter.
3Sofern die Landesstelle oder die Bundesanstalt Unregelmäßigkeiten feststellen, so informieren sie unmittelbar die zuständige Stelle des beteiligten Mitgliedstaates.
(1) 1Forstliches Vermehrungsgut darf nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes nur eingeführt werden, wenn der Einführer die Absicht der Einfuhr der Bundesanstalt durch Abgabe einer Einfuhranzeige mitgeteilt und die Bundesanstalt die Einfuhranzeige mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat.
2Die Einfuhranzeige ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:
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(2) Die Bundesanstalt kann den Bestätigungsvermerk
(3) Die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Einfuhranzeige ist vom Einführer der abfertigenden Zollstelle vorzulegen; diese schreibt die abgefertigte Menge darauf ab.
(4) Nach Erschöpfung der Menge, auf die sich die Einfuhranzeige bezieht, oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bestätigungsvermerks, hat der Einführer die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Ausfertigung der Einfuhranzeige unverzüglich der Bundesanstalt zurückzugeben.
(5) Einlassstellen sind die Zollstellen nach § 36 des Pflanzenschutzgesetzes.
Im Falle der Verwendung von Abkürzungen für die Angaben nach § 2 sowie für die Angaben in den Lieferpapieren nach § 4 und den Büchern und Belegen nach § 6 sind nur die Abkürzungen nach Anlage 5 zulässig.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
2BGBl. I 2002, S. 4714
3(nicht darstellbares Muster eines Stammzertifikates für Vermehrungsgut von Saatgutquellen und Erntebeständen)
2BGBl. I 2002, S. 4715 u. 4716
3(nicht darstellbares Muster eines Stammzertifikates für Mischungen)
2BGBl. I 2002, S. 4717; 2003 I 61
3(nicht darstellbares Muster eines Stammzertifikates für Vermehrungsgut von Samenplantagen und Familieneltern)
2BGBl. I 2002, S. 4718 u. 4719
3(nicht darstellbares Muster eines Stammzertifikates für Vermehrungsgut von Klonen und Klonmischungen)
2BGBl. I 2002, S. 4720