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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister oder Geprüfte Floristmeisterin – FloristMFPrV

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(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
2

1.
in jeder Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 und 3,
2.
in der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5
a)
für die Konzeption und praktische Umsetzung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,
b)
in der Präsentation mit Fachgespräch sowie
3.
im schriftlichen und im praktischen Teil der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6.

(2) Den Bewertungen für die Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3, für die Konzeption und praktische Umsetzung und für die Präsentation mit Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus der jeweiligen Bewertung:
2

1.
für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2,
2.
für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 3,
3.
für die Konzeption und praktische Umsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
4.
für die Präsentation mit Fachgespräch.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Ersetzt V 806-21-7-62 v. 5.4.2001 I 534 (FloristMPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25