print

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister oder Geprüfte Floristmeisterin – FloristMFPrV

arrow_left arrow_right

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die beiden Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3 sind einzeln zu bewerten.

(3) 1In der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
2

1.
nach Maßgabe des Satzes 2 die Konzeption und
2.
die Präsentation mit Fachgespräch.
In die Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 geht die Bewertung der praktischen Umsetzung ein.

(4) Der schriftliche und der praktische Teil für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6 sind einzeln zu bewerten.

Ersetzt V 806-21-7-62 v. 5.4.2001 I 534 (FloristMPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25