(1) 1Der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Floristmeister oder zur Geprüften Floristmeisterin erfolgt in den Handlungsbereichen:
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(2) 1Im Handlungsbereich „Unternehmensführung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, ein floristisches Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Handlungsprinzipien zu führen.
2Insbesondere soll sie die Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation beherrschen sowie die Entwicklungen des Marktes, sowohl lokal als auch global, erkennen, analysieren und darauf reagieren können.
3Sie soll die Instrumente des Controllings und des Qualitätsmanagements anwenden können sowie in der Lage sein, die für eine Unternehmensführung einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten.
4Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
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(3) 1Im Handlungsbereich „Interne und externe Kommunikation“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, inner- und außerbetriebliche Kommunikationsprozesse zu fördern und zu gestalten, kundenorientiert kommunikative Problemsituationen zu erkennen und angemessene Lösungsvorschläge zu unterbreiten sowie die Möglichkeiten zeitgemäßer Kommunikationstechniken und Datenverarbeitung zu nutzen.
2Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
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(4) 1Im Handlungsbereich „Mitarbeiterführung und Personalentwicklung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz den Anforderungen entsprechend sicherzustellen.
2Insbesondere soll sie Mitarbeiter durch die Anwendung geeigneter Methoden zielgerichtet zu eigenverantwortlichem Handeln führen können.
3Ferner soll sie in der Lage sein, auf der Basis einer quantitativen und qualitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchzuführen.
4Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
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(5) 1Im Handlungsbereich „Ausbildung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren und somit die berufs- und arbeitspädagogische Eignung zur Ausbildung in der Floristik besitzt.
2Es können folgende Handlungsfelder geprüft werden:
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(6) 1Im Handlungsbereich „Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, floristische Werkstücke und Dienstleistungen zu entwerfen sowie die betrieblichen Abläufe zu analysieren, zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren.
2Sie soll das Personal- und Zeitmanagement beherrschen.
3Ferner soll sie die Arbeitsablaufplanung und die Disposition der Werkstoffe und Geräte durchführen und eine Kostenkalkulation erstellen können.
4Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
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(7) 1Im Handlungsbereich „Beschaffung und Pflege“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Bezugsquellen für pflanzliche und nichtpflanzliche Werkstoffe, Geräte und Dienstleistungen zu erschließen sowie die benötigten Güter in entsprechender Qualität und Quantität preisgünstig zu beschaffen.
2Ferner soll sie die sachgerechte Versorgung, Pflege und Lagerung der pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffe beherrschen.
3Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
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(8) 1Im Handlungsbereich „Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Strategien der Vermarktung sowie die Präsentation von Waren und Dienstleistungen zu entwickeln und umzusetzen.
2Ferner soll sie Kunden zielgerichtet und sachgerecht beraten können.
3Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
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(9) 1Im Handlungsbereich „Fertigung und Kontrolle“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, auf der Grundlage eines floristischen Konzeptes Werkstücke unter Berücksichtigung einer ökonomischen und ökologischen Vorgehensweise zu fertigen und zu kontrollieren.
2Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
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