(1) 1Die Prüfungsanforderungen beziehen sich auf: 2
1.
Handlungsbereiche nach § 4 und
2.
Handlungsobjekte nach § 5.
(2) Die Prüfung besteht aus drei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis5 und dem Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach Maßgabe des § 6 Absatz 6.
Ersetzt V 806-21-7-62 v. 5.4.2001 I 534 (FloristMPrV)