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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister oder Geprüfte Floristmeisterin – FloristMFPrV

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(1) 1Die Prüfungsanforderungen beziehen sich auf:
2

1.
Handlungsbereiche nach § 4 und
2.
Handlungsobjekte nach § 5.

(2) Die Prüfung besteht aus drei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 5 und dem Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach Maßgabe des § 6 Absatz 6.

Ersetzt V 806-21-7-62 v. 5.4.2001 I 534 (FloristMPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25