(1) 1Handlungsobjekte sind floristische Werkstücke, die in ihrer Gestaltung bezogen werden auf Thema, Raum oder Anlass.
2In der Prüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die floristischen Gestaltungsformen und -mittel beherrscht und diese bei unterschiedlichen Anforderungen und Kundenwünschen anwenden kann.
(2) Dabei