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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister oder Geprüfte Floristmeisterin – FloristMFPrV

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1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
4Die Ausschlussfrist nach Satz 1 ist nicht für § 6 Absatz 6 entsprechende Prüfungsleistungen anzuwenden.

Ersetzt V 806-21-7-62 v. 5.4.2001 I 534 (FloristMPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25