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Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – FinDASa

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1Eine Beschlussfassung des Verwaltungsrats im schriftlichen Verfahren oder in Verfahren der Telekommunikation ist zulässig.
2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.4.2026 I Nr. 96
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26