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Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – FinDASa

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1Eine Beschlussfassung des Verwaltungsrats im schriftlichen Verfahren oder in Verfahren der Telekommunikation ist zulässig.
2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 7 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25