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Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – FinDASa

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1Die vom Bundesministerium mit den Bundesaufsichtsämtern für das Kreditwesen und für das Versicherungswesen insbesondere zur Liegenschaftsverwaltung, zum IT-Service-Center und Personaltausch getroffenen Verwaltungsvereinbarungen gehen auf die Bundesanstalt mit denselben Rechten und Pflichten über, soweit nichts anderes bestimmt wird.
2Sie sind dem Verwaltungsrat zur Kenntnis zu geben.

Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 7 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25