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Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – FinDASa

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1Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten.
2Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Absatz 4 Satz 5 berufenen Vertreter möglich.

Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 7 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25