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Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – FinDASa

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(1) Der Leiter der Abteilung Verbraucherschutz nimmt die Funktion des oder der Beauftragten für den Anleger- und Verbraucherschutz wahr.

(2) 1Der oder die Beauftragte berät das Direktorium zu Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes.
2Dazu nimmt er oder sie beratend an Sitzungen des Direktoriums teil soweit diese Themen berührt sind.
3Der oder die Beauftragte kann eine Befassung des Direktoriums mit Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes vorschlagen.

(3) Der oder die Beauftragte berät die Exekutivdirektorinnen und Exekutivdirektoren bei deren Mitwirkung in den Organen des Europäischen Finanzsystems, soweit dabei Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes berührt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 7 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25