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Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – FinDASa

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(1) Die Bundesanstalt trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (Bundesanstalt).

(2) 1Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden Geschäftsbereiche eingerichtet.
2Die Geschäftsbereiche bestehen aus Abteilungen und Referaten.

3Die Referate können zu Gruppen zusammengefasst werden.

4Darüber hinaus können Einheiten für geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben dem Präsidenten oder der Präsidentin unmittelbar zugeordnet werden.

5Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Präsidenten oder der Präsidentin mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.4.2026 I Nr. 96
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26