(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) 1Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. 2Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Ersetzt V 806-21-1-244 v. 10.7.1997 I 1741 (ITKTAusbV)