Fachinformatikerausbildungsverordnung – FIAusbV

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(1) Im Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
IT-Systeme für unterschiedliche Anforderungen zu planen und zu konfigurieren,
2.
IT-Systeme zu administrieren und zu betreiben,
3.
Speicherlösungen zu integrieren und zu verwalten und
4.
Programme zur automatisierten Systemverwaltung zu erstellen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Ersetzt V 806-21-1-244 v. 10.7.1997 I 1741 (ITKTAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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