Fachinformatikerausbildungsverordnung – FIAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Systemintegration wie folgt zu gewichten:

1.
Einrichten eines IT-gestützten
Arbeitsplatzes mit
20 Prozent,
2.
Planen und Umsetzen eines Projektes
der Systemintegration mit
50 Prozent,
3.
Konzeption und Administration
von IT-Systemen mit
10 Prozent,
4.
Analyse und Entwicklung
von Netzwerken mit
10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Ersetzt V 806-21-1-244 v. 10.7.1997 I 1741 (ITKTAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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