Fachinformatikerausbildungsverordnung – FIAusbV

arrow_left arrow_right

(1) 1In der Fachrichtung Anwendungsentwicklung sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 3 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
kaufmännische Systeme,
2.
technische Systeme,
3.
Expertensysteme,
4.
mathematisch-wissenschaftliche Systeme und
5.
Multimedia-Systeme.

(2) 1In der Fachrichtung Systemintegration sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 4 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Rechenzentren,
2.
Netzwerke,
3.
Client-Server-Architekturen,
4.
Festnetze und
5.
Funknetze.

(3) 1In der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 5 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Prozessoptimierung,
2.
Prozessmodellierung,
3.
Qualitätssicherung,
4.
Medienanalyse und
5.
Suchdienste.

(4) 1In der Fachrichtung Digitale Vernetzung sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 6 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
produktionstechnische Systeme,
2.
prozesstechnische Systeme,
3.
autonome Assistenz- und Transportsysteme und
4.
Logistiksysteme.

(5) 1Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt.
2Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

Ersetzt V 806-21-1-244 v. 10.7.1997 I 1741 (ITKTAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print