(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung wie folgt zu gewichten:
| Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit |
20 Prozent, |
| Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes mit |
50 Prozent, |
| Planen eines Softwareproduktes mit | 10 Prozent, |
| Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen mit |
10 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind: