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Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht – FernUSG

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1Auf Fernlehrgänge, deren Lehrgangsziel ausschließlich in der unselbständigen Ergänzung anderer, in sich abgeschlossener selbständiger Bildungsangebote besteht und die sich nur zu einer Nutzung in Verbindung mit anderen Bildungsangeboten eignen, finden die §§ 12 bis 14, 16 und 17 keine Anwendung.
2Der Vertrieb dieser Fernlehrgänge ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Neugefasst durch Bek. v. 4.12.2000 I 1670;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3483
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25