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Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht – FernUSG

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1Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.
2Die §§ 356, 357 und 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
3Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 4.12.2000 I 1670;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3483
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25