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Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht – FernUSG

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Von den §§ 2 bis 9 kann nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.

Neugefasst durch Bek. v. 4.12.2000 I 1670;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3483
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25