| 1
|
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
|
- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
|
| 2
|
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
|
- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
| 3
|
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
|
- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
| 4
|
Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
|
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
| 5
|
Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
|
- a)
Informationen beschaffen und bewerten
- b)
Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
- c)
Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden
- d)
Skizzen und Stücklisten anfertigen
- e)
Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächennormen, anwenden
- f)
technische Unterlagen, insbesondere Instandsetzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
- g)
Arbeitsabläufe protokollieren
- h)
Datenträger nutzen, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
- i)
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen
- k)
kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
|
7*)
|
|
|
|
| 6
|
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
|
- a)
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
- b)
Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen
- c)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
- d)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und protokollieren
|
4 *)
|
|
|
|
| 7
|
Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
|
- a)
Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden
- b)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren
- c)
Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
|
4 *)
|
|
|
| 8
|
Prüfen und Messen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
|
- a)
Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen
- b)
Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
- c)
Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfen
- d)
Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern unter Berücksichtung von systematischen und zufälligen Messfehlern, messen
- e)
Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
- f)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
|
5 *)
|
|
|
|
|
|
- g)
Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichung messen
- h)
physikalische und elektrische Größen messen
|
|
|
|
| 9
|
Fügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
|
- a)
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
- b)
Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und mit Sicherungselementen sichern
- c)
Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften
- d)
Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben
- e)
-
Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten
oder
Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositionen fügen, einschließlich
- •
Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen
- •
Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen
- •
Einstellwerte festlegen
- •
Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereiten
- •
Betriebsbereitschaft herstellen
|
10
|
|
|
|
| 10
|
Manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
|
- a)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen
- b)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten
- c)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennen
- d)
Innen- und Außengewinde herstellen
- e)
Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren schneiden
- f)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen umformen
- g)
Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
|
18
|
|
|
|
| 11
|
Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
|
- a)
Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden
- b)
Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- c)
Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen
|
|
|
|
- d)
Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben
- e)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen und bohren
- f)
-
Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unterschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten
oder
Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße schneiden und biegeumformen
|
|
|
|
|
| 12
|
Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
|
- a)
Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- c)
Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren
- d)
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
- e)
Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachten
- f)
Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
- g)
demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen und lagern
|
4
|
|
|
|