(+++ Textnachweis ab: 1.8.2010 +++)
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Feinwerkmechanikers und der Feinwerkmechanikerin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 16 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
1Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der folgenden Schwerpunkte:
2
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
2
(1) 1Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat.
2In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur so weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“.
(4) 1Für den Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:
2
(3) 1Für den Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ bestehen folgende Vorgaben:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) 1Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ | 30 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ | 35 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ | 12,5 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ | 12,5 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | 10 Prozent. |
(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
2
1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik“, „Funktionsanalyse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“, wenn er schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1429) außer Kraft.
2BGBl. I 2010, 892 - 901)
| Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3/4 | ||||
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
|||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
|
||||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
|
||||
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
||||
| 5 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
|
7 |
|||
| 6 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
4 |
|||
| 7 | Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
4 |
|||
| 8 | Prüfen und Messen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
|
5 |
|||
|
||||||
| 9 | Fügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
|
10 | |||
| 10 | Manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
|
18 | |||
| 11 | Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
|
||||
|
||||||
| 12 | Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
|
4 | |||
| Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3/4 | ||||
| 1 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
|
4 |
|||
|
7 |
|||||
| 2 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
4 |
|||
|
6 |
|||||
| 3 | Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
4 |
|||
|
5 |
|||||
| 4 | Prüfen und Messen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
|
2 |
|||
|
3 |
|||||
| 5 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen; Wärmebehandlung (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) |
|
4 |
|||
| 6 | Programmieren von numerisch gesteuerten Geräten, Maschinen oder Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) |
|
3 | |||
|
9 | |||||
| 7 | Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) |
|
7 | |||
|
15 | |||||
| 8 | Aufbauen und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektropneumatischen Steuerungen(§ 4 Absatz 2 Nummer 16) |
|
4 | |||
|
7 | |||||
| 9 | Montieren und Inbetriebnehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) |
|
5 | |||
| 10 | Instandhalten von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) |
|
4 | |||
| Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwert ein Wochen im Ausbildungsjahr |
||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3/4 | ||||
| 1 | Fügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
|
4 | |||
|
8 | |||||
| 2 | Montieren und Inbetriebnehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) |
|
4 | |||
|
15 | |||||
| 3 | Instandhalten von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) |
|
6 | |||
| Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3/4 | ||||
| 1 | Montieren und Inbetriebnehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) |
|
5 | |||
|
19 | |||||
| 2 | Prüfen und Messen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
|
3 | |||
|
4 | |||||
| 3 | Instandhalten von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) |
|
6 | |||
| Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3/4 | ||||
| 1 | Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) |
|
5 | |||
|
8 | |||||
| 2 | Montieren und Inbetriebnehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) |
|
3 | |||
|
15 | |||||
| 3 | Instandhalten von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) |
|
6 | |||
| Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3/4 | ||||
| 1 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
4 |
|||
|
||||||
|
4 |
|||||
| 2 | Montieren und Inbetriebnehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) |
|
4 | |||
| 3 | Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) |
|
25 | |||