Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin – FeinwAusbV

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(1) 1Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:


1. Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ 30 Prozent,
2. Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ 35 Prozent,
3. Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ 12,5 Prozent,
4. Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ 12,5 Prozent,
5. Prüfungsbereich „Wirtschafts- und
Sozialkunde“
10 Prozent.

(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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