(1) 1Die für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person muss:
2
(2) 1Besitzt die für die verantwortliche Leitung bestellte Person aus gesundheitlichen Gründen keine Fahrerlaubnis der Klasse CE, genügt es, dass sie mindestens einmal die entsprechende Fahrerlaubnis erworben hatte.
2Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.