(1) 1Bestehen Bedenken dagegen, dass ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Fahrlehrergesetzes verfügt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ihm aufgeben, die erforderlichen Sprachkenntnisse innerhalb eines Monats mittels eines Sprachtests nachzuweisen.
2Die Frist kann um sechs Monate verlängert werden, um dem Bewerber die Möglichkeit einzuräumen, nachzuweisen, dass die fehlenden Kenntnisse zwischenzeitlich erworben wurden.
(2) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu erteilen.
(3) 1Der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss an einem Anpassungslehrgang teilnehmen, wenn seine bisherige Ausbildung oder Prüfung wesentlich hinter den Anforderungen zurückbleibt, die durch die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung oder die Fahrlehrer-Prüfungsverordnung bestimmt werden, soweit nicht die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse den Unterschied ausgleichen können.
2In dem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang hat der Bewerber schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht zu erteilen.
3Gegenstand des Anpassungslehrgangs sind die Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht.
4Sofern der Bewerber nicht die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes erforderliche Fahrerlaubnisklasse besitzt und dies nicht durch seine im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgleichen kann, ist die erforderliche Fahrerlaubnisklasse im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwerben.
5Nach Abschluss des Lehrgangs ist dem Bewerber jeweils eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass er an dem Lehrgang aktiv und vollständig teilgenommen hat.
6Der Anpassungslehrgang wird von den nach § 36 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten durchgeführt.
7Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs ist Gegenstand einer Bewertung.
(4) 1Die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang nach Absatz 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung ersetzt werden.
2Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Fachkundeprüfung sowie aus Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht.
3Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
4Über die erfolgreiche Teilnahme an der Eignungsprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.
(5) 1Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, die § 8 des Fahrlehrergesetzes entsprechen muss, wenn die in dem anderen Staat erworbene Berufsqualifikation eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht voraussetzt, soweit nicht die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die fehlende Ausbildung und Prüfung ausgleichen können.
2Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
3Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt sicher, dass der Bewerber die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Entscheidung zur Auferlegung der Eignungsprüfung abzulegen.
(6) 1Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern im Inland berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Bewerbers und der im Inland geforderten Ausbildung besteht und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte.
2Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) 1Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein.
2Insbesondere ist dem Bewerber mitzuteilen
(8) 1Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach § 21 des Fahrlehrergesetzes gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend.
2Im Hinblick auf das Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen kommt es auch auf die in § 18 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes enthaltenen Anforderungen an.
3Wird ausschließlich von dem durch § 18 Absatz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes vorausgesetzten Standard abgewichen, ist Absatz 3 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden.
(1) 1Der Anwärterschein Fahrlehrer muss dem Muster nach Anlage 1.1, der Fahrlehrerschein dem Muster nach Anlage 1.2 entsprechen.
2Dies gilt nicht für Anwärterscheine Fahrlehrer und Fahrlehrerscheine der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei.
(2) Der Fahrlehrerschein für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt werden, wenn der Anwärterschein für die Anwärterbefugnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE durch die nach Landesrecht zuständige Behörde oder durch die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle eingezogen oder ungültig gemacht worden ist.
(3) 1Mit der Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Anwärterbefugnis nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Ausbildungsfahrschule zulässig ist.
2Mit der Aushändigung des Fahrlehrerscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zulässig ist.
(4) Bei jeder Änderung ist ein neuer Fahrlehrerschein auszufertigen.
(1) 1Der Träger der Lehrgänge über Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes muss mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation einsetzen:
2
(2) 1Der Lehrgang muss mindestens die Sachgebiete des Musterplans nach Anlage 1a umfassen.
2Die tägliche Dauer darf acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nicht überschreiten.
1In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf der theoretische Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden.
2Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 entsprechen.
(+++ § 3 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
(1) 1In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein.
2Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahlweise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie die zur Visualisierung jeweils erforderlichen technischen Geräte vorhanden sein.
3Bildschirme und Projektionsflächen müssen eine ausreichende Größe aufweisen.
4Ferner müssen die für die Ausbildung der Fahrschüler notwendigen aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher oder, sofern der Zugriff im Unterrichtsraum gesichert ist, in elektronischer Form vorliegen.
(2) 1Wird der theoretische Unterricht in digitaler Form durchgeführt, sind zusätzlich zu Absatz 1 mindestens die Anforderungen nach Anlage 2a zu erfüllen.
2§ 4 Absatz 1b Satz 5 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung bleibt unberührt.
(1) 1Als Ausbildungsfahrzeuge sind die Fahrzeuge zu verwenden, die den Prüfungsfahrzeugen der Anlage 7 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.
2Abweichend von Anlage 7 Nummer 2.2.4 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen für die Ausbildung der Klasse B alle Personenkraftwagen verwendet werden, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 130 km/h erreichen.
3Bei der Klasse A dürfen zu Beginn der Ausbildung Krafträder der Klassen A2 und A1 gemäß Anlage 7 Nummer 2.2.2 und 2.2.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung verwendet werden.
4Bei der Klasse A2 dürfen zu Beginn der Ausbildung Krafträder der Klasse A1 gemäß Anlage 7 Nummer 2.2.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung verwendet werden.
(2) 1Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der Klassen A1, A2, A, AM und T muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht mit seinem Fahrschüler zu kommunizieren.
2Die Fahrzeuge der Klassen B, C1, C, D1 und D müssen mit einer Doppelbedienungseinrichtung ausgestattet sein, für die eine Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist.
3Der Fahrlehrer muss in der Lage sein, alle wesentlichen Verkehrsvorgänge hinter dem Fahrzeug über Spiegel zu beobachten.
(3) Die Fahrzeuge der Klassen C1, C, D1 und D müssen mit einem Fahrtenschreiber, der den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 246 vom 23.9.2015, S. 11) entspricht, ausgestattet sein.
(4) 1Die Fahrzeuge dürfen bei der Ausbildung an der Rückseite, zusätzlich auch an der Vorderseite, ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ in roter Schrift auf weißem Grund führen, das auch retroreflektierend sein kann.
2Neben oder anstelle einer solchen Kennzeichnung ist auch ein entsprechendes Schild auf dem Dach quer zur Fahrtrichtung zulässig, das auch retroreflektierend sein kann.
3Das Schild darf nicht auf anderen als Ausbildungsfahrten verwendet werden.
4Es muss mindestens 350 Millimeter lang und 80 Millimeter breit sein; es darf höchstens 520 Millimeter lang und 110 Millimeter breit sein.
5Schilder mit zusätzlicher Aufschrift sowie sonstige Einrichtungen, die zu Verwechslungen mit dem Schild Anlass geben oder dessen Wirkung beeinträchtigen können, dürfen im Straßenverkehr nicht verwendet werden; auf eine Ausbildung der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A und T darf zusätzlich hingewiesen werden.
(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler nach § 31 des Fahrlehrergesetzes und § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung muss dem Muster nach Anlage 3 entsprechen.
(2) Die im Rahmen der Fahrschülerausbildung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind fünf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung zu löschen.
Für den nach § 32 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes vorgeschriebenen Aushang ist das Muster nach Anlage 4 zu verwenden.
(1) 1Die für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person muss:
2
(2) 1Besitzt die für die verantwortliche Leitung bestellte Person aus gesundheitlichen Gründen keine Fahrerlaubnis der Klasse CE, genügt es, dass sie mindestens einmal die entsprechende Fahrerlaubnis erworben hatte.
2Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
(1) 1In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation tätig sein:
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes einer Lehrkraft, die aus gesundheitlichen Gründen die der jeweiligen Fahrlehrerlaubnisklasse zugrunde liegende Fahrerlaubnisklasse nicht mehr besitzt, gestatten, weiterhin an der Fahrlehrerausbildungsstätte theoretischen Unterricht zu erteilen, wenn sie körperlich und geistig im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes geeignet ist.
(3) Mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Lehrkräfte müssen bei der Fahrlehrerausbildungsstätte hauptberuflich in der Ausbildung von Fahrlehrern tätig sein.
1Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen.
2§ 3 Satz 1 ist anzuwenden.
1In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende Lehrmittel ständig vorhanden sein:
2
Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 entsprechen.
(1) 1Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 45 des Fahrlehrergesetzes sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln.
2Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestaltung der Seminare.
(2) 1Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppenorientierter Lehrmethoden durchzuführen.
2Die Teilnehmer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kursmoderation als Arbeitsform vertraut zu machen.
3Sie sollen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teilnahme an Rollenspielen und Moderationsübungen einschließlich eigener Moderation, fremde Verhaltensweisen verstehen lernen und eigene Verhaltensweisen, die für eine erfolgversprechende, eigenverantwortliche Durchführung von Seminaren von Bedeutung sind, einüben.
(3) Die Lehrgänge bestehen aus den Abschnitten
(1) 1Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Absatz 3 sind jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermitteln.
2Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
3Die Zahl der Teilnehmer darf sechs nicht unterschreiten und 16 nicht überschreiten.
4Die Leitung erfolgt gemeinsam durch je eine der in Absatz 2 genannten Lehrkräfte.
(2) Zur Leitung ist berechtigt, wer
(1) Als Überwachungsperson darf eingesetzt werden, wer
(2) 1Die mit der Beurteilung der pädagogischen Qualität betrauten Personen müssen zudem an einer mindestens neuntägigen Basisausbildung zur pädagogisch erweiterten Überwachung teilnehmen, die den jeweiligen Inhalten der Überwachung entspricht.
2Die Ausbildung ist nach einem von der am Sitz des Ausbildungsträgers nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Rahmenlehrplan durchzuführen.
(3) 1Die mit der Beurteilung der pädagogischen Qualität betrauten Personen haben zudem mindestens alle zwei Jahre an einem jeweils eintägigen einschlägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen.
2Der Fortbildungslehrgang ist nach einem von der am Sitz des Ausbildungsträgers nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Rahmenlehrplan durchzuführen.
3Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem an der Basisausbildung nach Absatz 2 teilgenommen wurde.
(4) Für die Überwachung der Seminare nach § 45 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes gelten die Bestimmungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend.
(1) 1Werden im Rahmen der Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts Mängel festgestellt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes gegenüber dem Fahrlehrer, gegenüber dem Inhaber oder der für die verantwortliche Leitung der Fahrschule oder der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person, oder gegenüber dem Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen und Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen sowie Fortbildungslehrgängen, folgende Maßnahmen anordnen:
2
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann zur Sicherstellung der qualitätssichernden Anordnungen nach Absatz 1 Nachkontrollen durchführen.
(3) Die Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten sowie über den Widerruf bleiben unberührt.
(1) 1Die Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis hat alle Gebiete zu erfassen, die für die berufliche Tätigkeit der Fahrlehrer von Bedeutung sind, insbesondere:
2
(2) 1Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminarerlaubnis hat folgende Bereiche zu erfassen:
2
(3) 1Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes für Ausbildungsfahrlehrer hat folgende Bereiche zu erfassen:
2
(4) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung nach § 46 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik sind an den Inhalten und Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu orientieren.
(5) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 bis 4 ist ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern durchzuführen.
(6) 1Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 und 3 des Fahrlehrergesetzes sollen Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 einsetzen.
2Abweichend davon dürfen in Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes auch andere Lehrkräfte tätig werden, wenn diese in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln.
3Für Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Absatz 2 eingesetzt werden.
1Im örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke des § 58 des Fahrlehrergesetzes bei Erlaubnissen, Anwärterbefugnissen und Anerkennungen folgende Angaben einzutragen:
2
(1) 1Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen Personen, die am 31. Dezember 1998 für die verantwortliche Leitung von Fahrlehrerausbildungsstätten bestellte Personen sind, ohne eine Fahrlehrerlaubnis zu besitzen, eine amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte leiten, wenn sie:
2
(2) Fahrlehrerscheine und befristete Fahrlehrerscheine, die der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung der Anlagen 1.1 und 1.2 entsprechen, bleiben gültig.
(3) Abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 3 dürfen Fahrlehrer, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzen und als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig waren, weiterhin eingesetzt werden.
(4) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 kann die Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft durch eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Psychologie ersetzt werden, die am 31. Dezember 1998 bereits drei Jahre lang die Sachgebiete „pädagogische und psychologische Grundsätze, Unterrichtsgestaltung“ an der Fahrlehrerausbildungsstätte unterrichtet hat.
(5) Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 2 dürfen Personen, die bis zum 31. Dezember 1998 Einweisungslehrgänge im Sinne des § 31 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung durchgeführt haben, auch Lehrgänge nach § 45 des Fahrlehrergesetzes in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung durchführen.
(6) 1Abweichend von § 15 darf für die Überwachung nach § 51 Absatz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes auch Personal eingesetzt werden, das bis zum 31. Dezember 2017 bereits diese Aufgabe wahrgenommen hat.
2Satz 1 gilt auch für das ab dem 1. Januar 2018 für die pädagogische Überwachung nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes eingesetzte Personal, sofern dieses eine der in § 15 Absatz 2 geforderten neuntägigen Basisausbildung vergleichbare Ausbildung absolviert hat.
3In diesen Fällen beginnt die Frist nach § 15 Absatz 3 am 1. Januar 2018.
(7) 1Ausbildungsnachweise und Ausbildungsbescheinigungen, die nach dem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 vorgeschriebenen Muster ausgefertigt wurden, bleiben bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 gültig.
2Ausbildungsnachweise nach dem bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 vorgeschriebenen Muster dürfen noch bis zum 25. März 2024 ausgefertigt werden.
(1) 1Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig:
2
(2) 1Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig:
2
Zusammenhängend auf Neobondpapier in einer Stärke von 150 g/m
2
ohne optische Aufheller, Farbe weiß, Breite 222 mm, Höhe 105 mm.
3In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
4
Vorderseite
Rückseite
Zusammenhängend auf Neobondpapier in einer Stärke von 150 g/m
2
ohne optische Aufheller, Farbe gelb, Breite 222 mm, Höhe 105 mm.
3In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
4
Vorderseite
Rückseite
| Abschnitt | UE | Sachgebiet | Lehrkraft |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. | 1 | Einführung | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
| 2. | 12 | Die Fahrschule | ||
| 2.1 | Eröffnung einer Fahrschule | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | ||
| – | Neugründung, Übernahme einer Fahrschule | |||
| – | Kauf | |||
| – | Pacht | |||
| 2.2 | Kriterien der Standortwahl | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | ||
| – | Lage | |||
| – | Konkurrenz | |||
| – | demographische Perspektiven | |||
| 2.3 | Rechtsformen einer Fahrschule | Jurist | ||
| – | natürliche Personen (Einzelunternehmen) | |||
| – | juristische Personen (GmbH, e. V., AG) | |||
| verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes | ||||
| – | BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen | |||
| – | rechtsfähige Personengesellschaften | |||
| – | Kooperationen | |||
| 2.4 | Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden | Jurist, Fahrlehrer | ||
| – | Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung, Verlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme, Ruhen, Erlöschen, Zweigstellen | |||
| – | Vertrag über Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule | |||
| – | Kooperationsvertrag | |||
| – | Überwachung nach § 54 FahrlG | |||
| – | Ausstattung | |||
| – | Gewerbebetrieb – für Arbeitsschutz nach Landesrecht zuständige Behörden | |||
| – | Pflichtversicherung | |||
| – | Berufsgenossenschaft | |||
| – | Meldepflichten | |||
| 2.5 | Vertragsrecht | Jurist | ||
| – | Dienstvertrag | |||
| – | Werkvertrag | |||
| – | Kaufvertrag | |||
| – | Miet-, Pacht-, Leasing- oder Nutzungsvertrag | |||
| – | Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) | |||
| 2.6 | Schließung der Fahrschule | Jurist, Fahrlehrer | ||
| Natürliche Personen: | ||||
| – | Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung | |||
| – | Tod des Inhabers | |||
| Juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften: | ||||
| – | Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation | |||
| – | Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person, Fristen | |||
| 3. | 4 | Investitionen, Finanzierung | ||
| 3.1 | Investitionsbedarf | Betriebswirt, Fahrlehrer | ||
| – | Unterrichtsraum | |||
| – | Lehrmittel | |||
| – | Ausbildungsfahrzeuge | |||
| 3.2 | Finanzbedarf | Betriebswirt | ||
| – | Eigenkapitalfinanzierung | |||
| – | Kreditfinanzierung | |||
| – | Leasing | |||
| – | Miete | |||
| 4. | 20 | Management, Marketing und Werbung | ||
| 4.1 | Erweiterter Raumbedarf | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | ||
| – | Fahrschulbüro | |||
| – | Geschäftsräume | |||
| – | Annahmestellen | |||
| 4.2 | Büromanagement | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | ||
| – | Bürozeiten | |||
| – | Bürobesetzung | |||
| 4.3 | Kooperation | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | ||
| – | Kooperationsmöglichkeiten | |||
| – | Gemeinschaftsfahrschule | |||
| 4.4 | Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht | Jurist, Fahrlehrer | ||
| – | Aufzeichnung der Arbeitszeit in geeigneter Form | |||
| – | Ausbildungsnachweis | |||
| – | Preisaushang | |||
| – | Datenverarbeitung in der Fahrschule | |||
| – | Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht | |||
| 4.5 | Kundenbetreuung | Betriebswirt, Fahrlehrer | ||
| – | Kundengewinnung | |||
| – | Kundenberatung | |||
| – | Kundenbindung | |||
| 4.6 | Absatzorientierung | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | ||
| – | Angebot und Nachfrage | |||
| – | Marktforschung | |||
| 4.7 | Wettbewerbsrecht | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | ||
| – | unlauterer Wettbewerb/Irreführung | |||
| – | Sittenwidrigkeit | |||
| 4.8 | Werbung | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | ||
| – | Planung | |||
| – | Budget | |||
| – | Werbemittel- und -medien | |||
| 5. | 20 | Kalkulation und Rechnungswesen | ||
| 5.1 | Kalkulation | Betriebswirt | ||
| – | Kostenermittlung | |||
| – | Kalkulation der Fahrschulpreise | |||
| – | Marktpreise | |||
| 5.2 | Buchführung | Betriebswirt | ||
| – | Einnahmen-, Überschussrechnung | |||
| – | kaufmännische Buchführung | |||
| 5.3 | Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten | Betriebswirt | ||
| – | Einkommensteuer | |||
| – | Umsatzsteuer | |||
| 5.4 | Bilanzen, Beratungen | Betriebswirt | ||
| – | Jahresabschluss | |||
| – | Steuerberatung | |||
| – | Betriebsberatung | |||
| 5.5 | Liquiditätskontrolle | Betriebswirt | ||
| – | Status | |||
| 5.6 | Finanzplan | Betriebswirt | ||
| – | Schuldendienst | |||
| – | Abgaben | |||
| 5.7 | Steuervorauszahlungen | Betriebswirt | ||
| – | Rentabilitätsrendite | |||
| – | Umsatzrendite | |||
| 5.8 | Rechnungsstellung | Jurist, Betriebswirt | ||
| – | Geschäftsbedingungen | |||
| – | Mahnverfahren | |||
| – | Klage | |||
| – | Verrechnungsstelle | |||
| 5.9 | Zahlungsverkehr | Jurist, Betriebswirt | ||
| – | Bareinnahmen und Barausgaben | |||
| – | Überweisungen, Daueraufträge | |||
| – | Homebanking | |||
| 6. | 12 | Arbeits- und Sozialrecht | ||
| 6.1 | Personalwesen | Jurist, Betriebswirt | ||
| – | mitarbeitende/r Ehefrau/Ehemann | |||
| – | angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder hauptberuflich angestellt) | |||
| – | angestellter Fahrlehrer | |||
| – | „freier“ Mitarbeiter | |||
| – | Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen | |||
| – | Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer | |||
| 6.2 | Arbeitsrecht | Jurist | ||
| – | Anstellungsvertrag Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt |
|||
| – | Arbeitszeit Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz |
|||
| – | Krankheit | |||
| – | Urlaub, Weiterbildung | |||
| – | Abmahnung | |||
| – | Kündigung | |||
| – | Arbeitsgericht | |||
| 6.3 | Sozialrecht/Versicherung | Jurist, Betriebswirt | ||
| – | Krankenversicherung | |||
| – | Krankenkasse | |||
| – | Altersvorsorge | |||
| – | Sozialversicherung | |||
| – | Risikoversicherung | |||
| 1 | Lehrgangsabschluss | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | ||
| – | Ausgabe der Teilnahmebescheinigung | |||
Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:
| Arbeitsfläche je Fahrschüler/Teilnehmer | 1 m2 |
| Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel | 8 m2 |
| Luftvolumen je Person | 3 m3. |
Die Fahrschüler/Teilnehmer müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.
3
4 Die nach Landesrecht zuständige Behörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen.
5Sie kann durch Auflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.
Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, dass der Unterrichtsraum
Ausbildungsnachweis für Klasse
____________________
gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz und § 6 Absatz 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung
| Fahrschule | Fahrlehrer | Nr. | |||||||||||||||||
| Familienname: | Datum | Prakt. Ausbild. Art u. Inhalt**) | Beginn Uhrzeit |
Minuten | FL*) Nr. | ||||||||||||||
| Vorname: | |||||||||||||||||||
| Anschrift: | |||||||||||||||||||
| Geburtsdatum: | Beantragte Klasse(n): | Vorbesitz der Klasse(n): | |||||||||||||||||
| Theoretischer Grundunterricht | Klassenspezifischer Unterricht | ||||||||||||||||||
| Datum | Thema | Minuten | FL*) Nr. | Datum | Thema | Minuten | FL*) Nr. | ||||||||||||
| *) FL = Fahrlehrer | **) Hier sind mindestens anzugeben: | ||||||||||||||||||
| Grundausbildung | besondere Ausbildungsfahrten | ||||||||||||||||||
| - Übungsstunden i.g.O/a.g.O. | = Üst | - Fahrstunden Überlandfahrt | = UL | ||||||||||||||||
| - Grundfahraufgaben | = Gf | - Fahrstunden auf Autobahn | = AB | ||||||||||||||||
| - Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug |
= Uw | - Fahrstunden bei Dunkelheit | = NF | ||||||||||||||||
| Schaltnachweis inkl. Ausbildung nach § 5a FahrschAusbO | = SN | ||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||
| ***) falls zutreffend bitte ausfüllen | |||||||||||||||||||
| Ort, Datum | Unterschrift der/des Fahrschulinhaber/-inhabers/der verantwortlichen Leitung |
Unterschrift der/des Fahrschülerin/Fahrschülers |
Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
| Klasse | Klasse | Klasse | Klasse | Klasse | Klasse | Klasse | Klasse | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Grundbetrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts |
€ |
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€ |
|
€ |
|
€ |
|
€ |
|
€ |
|
€ |
|
€ |
|
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| bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung |
€ |
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€ |
|
€ |
|
€ |
|
€ |
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€ |
|
€ |
|
€ |
|
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| Vorstellungsentgelte * | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| – theoretische Prüfung | € |
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€ |
|
€ |
|
€ |
|
€ |
|
€ |
|
€ |
|
€ |
|
||||||||||||||||||||||||||
| – praktische Prüfung (komplett) | € |
|
€ |
|
€ |
|
€ |
|
€ |
|
€ |
|
€ |
|
€ |
|
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| bei Teilprüfung ** | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| – nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben | € |
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| – nur Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten*** | € |
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| – nur Verbinden und Trennen von Fahrzeugen | € |
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| Fahrstunde (zu je 45 Minuten) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Besondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| – auf Bundes- oder Landesstraßen | € |
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| – auf Autobahnen | € |
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| – bei Dämmerung und Dunkelheit | € |
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Unterweisung am Fahrzeug (zu je 45 Minuten) ** |
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| * | Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen werden von diesem zusätzlich erhoben und können in der Fahrschule eingesehen werden. | Grundbetrag bei Mehrfach-Klassen | Seminare | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) | € |
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| ** | nur für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T | Klassen | € |
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– Fahreignungsseminar (FES) (verkehrspädagogische Teilmaßnahme) |
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| *** | gilt nicht für die Klasse BE | Klassen | € |
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Ausbildungskurs nach § 5 Absatz 2 FeV | € |
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| Ausbildungskurs nach Anlage 7a FeV (B96) | € |
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| Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||