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Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz – FahrlG2018DV

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Erster Abschnitt <BR/>Anforderungen an<BR/> Fahrlehrer und Fahrschulen §  1 Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung §  2 Anwärterschein und Fahrlehrerschein § 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft §  3 Unterrichtsräume §  4 Lehrmittel §  5 Lehrfahrzeuge für Fahrschüler §  6 Ausbildungsnachweis §  7 Preisaushang

Zweiter Abschnitt <BR/>Anforderungen an<BR/> Fahrlehrerausbildungsstätten

§  8 Verantwortliche Leitung §  9 Lehrkräfte in der Fahrlehrerausbildungsstätte § 10 Unterrichtsräume in der Fahrlehrerausbildungsstätte § 11 Lehrmittel in der Fahrlehrerausbildungsstätte § 12 Lehrfahrzeuge in der Fahrlehrerausbildungsstätte

Dritter Abschnitt <BR/>Anforderungen an<BR/> Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis

§ 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge § 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge

Vierter Abschnitt <BR/>Überwachung

§ 15 Überwachungspersonal § 16 Qualitätssichernde Anordnungen

Fünfter Abschnitt

§ 17 Fortbildung

Sechster Abschnitt

§ 18 Örtliches Fahrlehrerregister

Siebter Abschnitt <BR/>Übergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 19 Übergangsbestimmungen § 20 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1.1
(zu § 2 Absatz 1)
Anwärterschein Fahrlehrer
Anlage 1.2
(zu § 2 Absatz 1)
Fahrlehrerschein
Anlage 1a
(zu § 2a)
Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang
Anlage 2
(zu § 3)
Unterrichtsräume
Anlage 2a
(zu § 4 Absatz 2)
Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form
Anlage 3
(zu § 6 Absatz 1)
Ausbildungsnachweis/Ausbildungsbescheinigung
Anlage 4
(zu § 7)
Preisaushang nach § 32 des Fahrlehrergesetzes
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2022 I 498
Ersetzt V 9231-7-9 v. 19.6.2012 I 1346 (FahrlGDV 2012)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25