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Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz – FahrlG2018DV

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1In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf der theoretische Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden.
2Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 entsprechen.

(+++ § 3 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2022 I 498
Ersetzt V 9231-7-9 v. 19.6.2012 I 1346 (FahrlGDV 2012)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25