(1) 1Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Absatz 3 sind jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermitteln.
2Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
3Die Zahl der Teilnehmer darf sechs nicht unterschreiten und 16 nicht überschreiten.
4Die Leitung erfolgt gemeinsam durch je eine der in Absatz 2 genannten Lehrkräfte.
(2) Zur Leitung ist berechtigt, wer