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EWIV-Ausführungsgesetz – EWIVAG

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Ein Mitglied scheidet außer aus den Gründen nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung aus der Vereinigung aus, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 23.10.2008 I 2026
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26