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Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung – EWIVAG

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Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 23.10.2008 I 2026
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25