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Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung – EWIVAG

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1Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch die Geschäftsführer stellen.
2Im Fall des § 15a Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung sind die Geschäftsführer und die Abwickler verpflichtet, diesen Antrag zu stellen.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 23.10.2008 I 2026
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25