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Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung – EWIVAG

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1Geschäftsführer oder Abwickler, die Artikel 25 der Verordnung nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 23.10.2008 I 2026
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25