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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" in Brüssel – EUROCONTROLVorRV

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Steuerentlastungen nach den vorstehenden Bestimmungen werden nur gewährt, soweit die anderen Mitgliedstaaten von EUROCONTROL entsprechende Steuerentlastungen gewähren.

Geändert durch Art. 4 Abs. 2 G v. 22. 9.2005 I 2809
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25