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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" in Brüssel – EUROCONTROLVorRV

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(1) §§ 2, 4 und 5 dieser Verordnung sind anzuwenden, soweit EUROCONTROL nach dem Inkrafttreten des in § 10 näher bezeichneten Zusatzprotokolls in der Bundesrepublik Deutschland Gegenstände erworben oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen hat.

(2) § 3 dieser Verordnung ist anzuwenden, soweit der für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des in § 10 näher bezeichneten Zusatzprotokolls liegt.

(3) § 6 dieser Verordnung ist anzuwenden, soweit die Bezüge nach dem Inkrafttreten des in § 10 näher bezeichneten Zusatzprotokolls gezahlt worden sind.

(4) § 7 dieser Verordnung ist anzuwenden, soweit Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger nach dem Inkrafttreten des in § 10 näher bezeichneten Zusatzprotokolls gehalten werden.

Geändert durch Art. 4 Abs. 2 G v. 22. 9.2005 I 2809
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25