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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland – EuRAG

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1Über Verfahren nach Teil 4 dieses Gesetzes wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
2§ 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25