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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland – EuRAG

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(1) Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht oder der Behörde schriftlich nachzuweisen.

(2) 1Ein Widerruf des Einvernehmens ist schriftlich gegenüber dem Gericht oder der Behörde zu erklären.
2Er hat Wirkung nur für die Zukunft.

(3) Handlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, sind unwirksam.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25