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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland – EuRAG

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1Die antragstellende Person hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen.
2Darüber hinaus hat sie der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für ihre Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25