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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland – EuRAG

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(1) 1Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt untersteht hinsichtlich der Erfüllung seiner Berufspflichten der Anwaltsgerichtsbarkeit.
2Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welche die Aufsicht nach § 32 ausübt.

(2) § 10 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25