(1) Anträge der Erzeugerorganisationen und der Nichtmitglieder nach Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 müssen neben dem Namen und der Anschrift des Antragstellers sowie seiner Bankverbindung enthalten:
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Die Landesstelle kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.