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Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse – EUObstGemüseDV

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(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 der Kommission vom 17. Juni 2011 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse (ABl. L 160 vom 18.06.2011, S. 71).

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit

1.
sie sich auf den in Absatz 1 genannten Rechtsakt hinsichtlich der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegenden Mitteilungspflichten bezieht und
2.
für die Anerkennung gemeinnütziger Einrichtungen oder wohltätiger Stiftungen nach Artikel 103d Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
Im Übrigen sind für die Durchführung des in Absatz 1 genannten Rechtsaktes und dieser Verordnung die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig.

(3) Für Antragsteller im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 (Nichtmitglieder) ist die Landesstelle des Landes zuständig, in dem das Nichtmitglied seinen Betriebssitz hat.

(4) 1Der für die Bestimmung der zuständigen Stelle maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, der im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Nichtmitglieds zuständig ist.
2Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

Geändert durch Art. 5 V v. 7.12.2011 I 2630
Die V tritt gem. § 12 Satz 2 mit Ablauf des 23. Dezember 2011 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 12 Satz 2 aufgeh. durch Art. 5 V v. 7.12.2011; dadurch ist die Geltung dieser V über den 23.12.2011 hinaus verlängert worden.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25