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Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse – EUObstGemüseDV

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(1) 1Der Antragsteller hat die bei ihm verbliebenen Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle für die Beihilfegewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum Ablauf des siebten Jahres, das der Gewährung folgt, aufzubewahren.
2Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

(2) 1Zum Zwecke der Überwachung haben

1.
der Antragsteller,
2.
die Mitglieder einer Erzeugerorganisation, die einen Antrag gemäß § 6 gestellt hat und deren Erzeugnisse Gegenstand dieses Antrags sind,
3.
im Fall von Marktrücknahmen der Empfänger der betreffenden Erzeugnisse
den Bediensteten der zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten.
2Auf Verlangen sind die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
3Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen es verlangen.

Geändert durch Art. 5 V v. 7.12.2011 I 2630
Die V tritt gem. § 12 Satz 2 mit Ablauf des 23. Dezember 2011 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 12 Satz 2 aufgeh. durch Art. 5 V v. 7.12.2011; dadurch ist die Geltung dieser V über den 23.12.2011 hinaus verlängert worden.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25