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Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse – EUObstGemüseDV

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(1) Die zuständigen Stellen können für Notifizierungen, Anträge oder Erklärungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten.

(2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.

Geändert durch Art. 5 V v. 7.12.2011 I 2630
Die V tritt gem. § 12 Satz 2 mit Ablauf des 23. Dezember 2011 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 12 Satz 2 aufgeh. durch Art. 5 V v. 7.12.2011; dadurch ist die Geltung dieser V über den 23.12.2011 hinaus verlängert worden.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25