print

Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse – EUObstGemüseDV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Frist für Notifizierungen der Erzeugerorganisationen und der Nichtmitglieder nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 und nach § 2 beträgt jeweils 48 Stunden vor Durchführung der jeweiligen Maßnahme, sofern es sich nicht um Sachverhalte handelt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegen.
2Marktrücknahmen, Ernten vor der Reifung und Nichternten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt worden sind, sind der Landesstelle unverzüglich mitzuteilen; dabei sind die Flächen eindeutig zu bezeichnen und im Fall der Marktrücknahme anzugeben, an welchem Ort sich die betroffenen Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Mitteilung befinden.

(2) Die für die Marktrücknahme vorgesehenen Erzeugnisse müssen an dem in der Notifizierung oder der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 genannten Ort verbleiben, bis die Kontrolle durch die Landesstelle erfolgt ist.

Geändert durch Art. 5 V v. 7.12.2011 I 2630
Die V tritt gem. § 12 Satz 2 mit Ablauf des 23. Dezember 2011 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 12 Satz 2 aufgeh. durch Art. 5 V v. 7.12.2011; dadurch ist die Geltung dieser V über den 23.12.2011 hinaus verlängert worden.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25