Der in Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 genannte Betrag wird – vorbehaltlich eines in einem Rechtsakt der Europäischen Union festgesetzten Kürzungskoeffizienten – wie folgt festgesetzt:
Die V tritt gem. § 12 Satz 2 mit Ablauf des 23. Dezember 2011 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 12 Satz 2 aufgeh. durch Art. 5 V v. 7.12.2011; dadurch ist die Geltung dieser V über den 23.12.2011 hinaus verlängert worden.