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Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse – EUObstGemüseDV

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(1) Anträge der Erzeugerorganisationen und der Nichtmitglieder nach Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 müssen neben dem Namen und der Anschrift des Antragstellers sowie seiner Bankverbindung enthalten:

1.
Menge der vom Markt genommenen Erzeugnisse, in Tonnen und Bestimmungszweck nach § 4, jeweils getrennt für jedes Erzeugnis,
2.
vor der Reifung geerntete oder nicht geerntete Fläche je Erzeugnis in Hektar
für die die Gewährung einer Unionsunterstützung beantragt wird.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
im Fall von Marktrücknahmen ein Nachweis über die Verwendung der im Antrag genannten Erzeugnisse entsprechend dem im Antrag angegebenen Bestimmungszweck,
2.
im Fall von Ernte vor der Reifung oder Nichternte ein Nachweis über die im Antrag angegebenen vor der Reifung geernteten oder nicht geernteten Flächen je Erzeugnis in Hektar.

(3) Die Landesstelle kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.

Geändert durch Art. 5 V v. 7.12.2011 I 2630
Die V tritt gem. § 12 Satz 2 mit Ablauf des 23. Dezember 2011 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 12 Satz 2 aufgeh. durch Art. 5 V v. 7.12.2011; dadurch ist die Geltung dieser V über den 23.12.2011 hinaus verlängert worden.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25