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EU-Amtshilfegesetz – EUAHiG

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(1) 1Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.
2Die automatische Übermittlung von Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ist ab dem 1. Januar 2027 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.

3§ 7 Absatz 1 Satz 2 ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.

(1a) 1Ungeachtet des § 2 Absatz 2 zweiter Teilsatz unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die Europäische Kommission jährlich, beginnend ab dem 1. Januar 2023, über zwei oder mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kategorien, zu denen es Informationen an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt.
2Abweichend von Satz 1 unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die Europäische Kommission vor dem 1. Januar 2024 über vier oder mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kategorien, zu denen es Informationen für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt.

3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die Europäische Kommission bis zum 1. Januar 2026 über fünf oder mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Kategorien, zu denen es Informationen für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt.

(2) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem 30. September 2017 vorzunehmen und für zum 31. Dezember 2015 bestehende Konten und nach dem 31. Dezember 2015 neu eröffnete Konten im Sinne der in § 7 Absatz 2 angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.

(3) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 3 und 4 erfolgt erstmals ab dem 1. Januar 2017.

(4) § 7 Absatz 10 bis 12 und 14 ist erstmals ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.

(5) § 7 Absatz 13 ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.

(6) § 7 Absatz 14a ist erstmals ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.

(7) § 7 Absatz 14b ist erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.

(8) Die automatische Übermittlung von Informationen nach § 7 Absatz 14c ist ab dem 1. Januar 2026 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Geschäftsjähre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen, anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
Änderung durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 352 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 353 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26