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Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – EUAHiG

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1Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können bevollmächtigte inländische Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden.
2§ 10 gilt sinngemäß.

Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25