print

EU-Amtshilfegesetz – EUAHiG

arrow_left arrow_right

1Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können bevollmächtigte inländische Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden.
2§ 10 gilt sinngemäß.

Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
Änderung durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 352 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 353 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26