print

EU-Amtshilfegesetz – EUAHiG

arrow_left arrow_right

1Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können bevollmächtigte inländische Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden.
2§ 10 gilt sinngemäß.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 353
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26