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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt – ERVDPMAV

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Für die Einreichung elektronischer Dokumente in Beschwerdeverfahren gemäß § 73 des Patentgesetzes, gemäß § 18 des Gebrauchsmustergesetzes, gemäß den §§ 66 und 133 des Markengesetzes und gemäß § 23 Absatz 4 des Designgesetzes sind diese zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

Ersetzt V 424-1-13 v. 1.11.2013 I 3906 (ERVDPMAV 2013)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26